Tierhalterhaftung – was ist das?
Hier lohnt sich ein kurzer Blick in das Gesetz. Die Tierhalterhaftung wird in § 1320 ABGB geregelt. Dabei wird bestimmt, dass bei Schäden durch ein Tier derjenige/diejenige dafür verantwortlich ist, der/die das Tier [...] zu verwahren vernachlässigt hat. Somit haften also Tierhalter*innen, wenn ihre Tiere Schäden anrichten und sie es unterlassen haben, die Tiere ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen.
Wie soll ein Hund ordnungsgemäß verwahrt bzw. beaufsichtigt werden?
Diese Frage beantwortet der Oberste Gerichtshof (OGH) mit zahlreichen (Einzel-fall-)Entscheidungen. So sieht der OGH auszugsweise nachfolgende Maßstäbe bei der Beaufsichtigung bzw. Verwahrung von Hunden vor:
- Ein Hund darf in ländlicher Umgebung nicht stets frei herumlaufen.
- Das Ausmaß der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres wird nach seiner individuellen Gefährlichkeit bestimmt: Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren.
- Ist ein Hund jung, relativ groß (30 kg schwer) und kann mit den Eigenschaften „lebhaft, verspielt und ungestüm" beschrieben werden, ergibt sich daraus eine erhöhte Sorgfalts-pflicht.
- Wird ein Tier in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße gehalten, so muss die Verwahrung besonders sorgfältig erfolgen.
- Die ordnungsgemäße Verwahrung darf aber nicht überspannt werden. Bei gutmütigen und ungefährlichen Haustieren muss bei der Verwahrung nicht jede denkbare Beschädigung bedacht werden. Vielmehr müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres erwartet werden können.
Sollten Sie konkrete Fragen in Zusammenhang mit der Hunde- bzw. Tierhalterhaftung haben, stehen Ihnen die Anwält*innen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andreas König - Dr. Andreas Ermacora - Dr. Christian Klotz & Partner sehr gerne zur Seite.